AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schwangerschafts - und Wochenbettbetreuung

Die Gebühren für meine Hebammenleistungen werden von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Privatversicherte Frauen bekommen eine private Rechnung von mir gestellt und müssen sich selbst vorab informieren welche Hebammenlesitungen ihre Kasse übenimmt. Die Abrechnung erfolgt immer auf Grund der aktuellen hessischen Gebührenverordung für Hebammen. Vereinbarte Termine, welche nicht wahrgenommen werden können, müssen mindestens 24 h vorher abgesagt werden, andernsfalls stelle ich diese privat in Rechnung.

Kursteilnahme Geburtsvorbereitung und Rückbildung

Die Gebühren für durchgeführte Kursstunden werden bei gesetzlich versicherten Frauen von mir direkt mit der Krankenkasse abgerechnet, insofern noch kein Rückbildungskurs wo anders besucht wurde. Hat die Krankenkasse bereits einen Rückbildungskurs bezahlt, muss die Rechnung privat bezahlt werden. Da die Kursstunden aufeinander aufbauen, ist es nicht möglich, eine Teilnehmerin während des laufenden Kurses durch eine andere zu ersetzen.

Versäumt die Kursteilnehmerin einzelne Stunden oder auch den kompletten Kurs, behält die Hebamme ihren Gebührenanspruch unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kursteilnehmerin nicht teilgenommen hat. Versäumte Stunden können leider nicht nachgeholt werden. Die Gebühren für versäumte Kursstunden werden nicht von der Kasse übernommen und müssen daher von der Kursteilnehmerin selbst getragen. Diese stelle ich am Ende des Kurses privat in Rechnung. Die Hebamme ist berechtigt, einzelne Kursstunden kurzfristig zu verlegen.Eine vorzeitige Kündigung vor Kursende ist, gleich aus welchem Grund, nicht möglich. Auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 und § 627 BGB wird ausdrücklich verzichtet.

Kursteilnahme Babymassage

Die Kursgebühr wird privat bezahlt und nicht von der Krankenkasse übernommen, sie ist bar in der ersten Kursstunde zu entrichten.

Versäumte Stunden können leider nicht nachgeholt werden. Die Hebamme ist berechtigt, einzelne Kursstunden kurzfristig zu verlegen. Eine vorzeitige Kündigung vor Kursende ist, gleich aus welchem Grund, nicht möglich. Auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 626 und § 627 BGB wird ausdrücklich verzichtet.